28.10.2009, 15:56
So Leute, der Chaser hat für alle Quadler mal recherchiert.
Leider kann er euch keinen Gesetzestext liefern, aus welchem hervorgeht, dass nur ein hinteres Kennzeichen ausreicht, weil es den nämlich nicht gibt. Jetzt werden natürlich alle enttäuscht sein, die gehofft haben, ein hinteres Kennzeichen sei ausreichend. Er hat feststellen müssen, dass immer zwei Kennzeichen erforderlich sind - auch die Quads als VKP-Zulassung!!! Ausgenommen hiervon sind die sogenannten vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge(bis 50ccm u. 4kw), welche ja nur nen Vers.-Kz. brauchen, wenn sie im öffentl. Straßenverkehr benutzt werden.
Die RL 2002/24/EG ist für den freien Warenverkehr innerhalb der EU geschaffen worden, da in verschiedenen Ländern unterschiedliche Anforderungen an eine Typgenehmigung gestellt wurden. Damit die Länder ihre landeseigenen Hersteller nicht mehr bevorteilen u. somit der Markt von außen nach innen für ausländische Hersteller geöffnet wird, wurde diese Richtlinie erlassen. In dieser werden die Fahrzeuge benannt und welche Anforderungen diese erfüllen müssen, um eine Typgenehmigung zu erhalten. In dieser wird u.a. darauf verwiesen, dass die L7E-Fahrzeuge(vierrädrige Kfz mit Leermasse bis 400kg(VKP) bzw. 550kg bei Güterbeförderung) den technischen Anforderungen der L5E(dreirädrige Kfz.) genügen müssen. Des weiteren wird für die L5E-Fahrzeuge die Anbringung des hinteren Kennzeichen geregelt. Jedoch wird in dieser Richtlinie nicht vorgeschrieben, dass nur ein hinteres Kennzeichen ausgegeben wird. Die Zulassung der getypten Fahrzeuge erfolgt dann nach nationalem Recht, wo jedes Land natürlich seine eigenen Vorschriften erlassen kann. Für uns gilt daher § 10 Abs. 5 Fahrzeugzulassungsverordnung(FZV). Dort sind die Fahrzeuge benannt, welche nur ein hinteres Kennzeichen benötigen. Da ist zweifelsfrei erkennbar, dass ein Quad nicht unter die aufgeführten Ausnahmen fällt.
Bei seinen Recherchen ist er auch auf Ausführungen von Kollegen aus Rheinland-Pfalz gestoßen. Die haben ein sehr anschauliches Dokument erarbeitet. Wenn er das OK von denen hat, wird er dies hier einstellen, so dass jeder Quadler Zugriff darauf hat.
Warum in der Vergangenheit bei der Zulassungen einem Teil nur ein hinteres Kennzeichen zugeteilt wurde, kann er nicht erklären. Es ist möglich, dass zum einen die Zulassungsstellen im Einzelfall Ausnahmen erlassen haben, wo die Anbringung des vorderen Kz. technisch nicht möglich war, zum anderen dies vielleicht getan haben, weil denen die Rechtslage selbst nicht ganz so klar war oder es war einfach nur Unwissenheit. Wie halt gesagt, das sind Vermutungen!
Die betreffenden Richtlinien sind hier zur Einsichtnahme nochmal aufgeführt:
RL 92/61/EWG(nicht mehr gültig!!!)
RL 2002/24/EG(aktuell)
VO 90/2004 - Merkblatt für die Begutachtung kraftradähnlicher Vierradfahrzeuge
Zum Schluss hat er noch ein interessantes Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein gefunden. In diesem ging es darum, ob bei einem L5E-Fahrzeug(jene Fahrzeugklasse, auf die sich die L7E-Besitzer bisher berufen haben!!!) ein vorderes Kennzeichen Pflicht ist oder nicht.
Urteil VG SH 17.07.07
Wie die Gerichtsverhandlungen ausgehen, bei denen die Halter bei Zulassung nur ein hinteres Kennzeichen erhalten haben, aber von der Rennleitung ne Anzeige erhalten haben, vermag keiner vorherzusagen... Von Einstellung bis Verurteilung ist sicherlich alles möglich, dass liegt an dem/der Richter(-in). Wie heißt es immer so schön: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Da es in Vergangenheit aber selbst bei den Zul.-Stellen solche unterschiedlichen Handhabungen gab, ist es wahrscheinlicher, dass das Verfahren eingestellt und möglicherweise Auflage für vorderes Kennzeichen erteilt wird - nur eine Vermutung -- Garantie kann hier keine übernommen werden!!!!
Der Dank für diesen Beitrag geht an Chaser!
Leider kann er euch keinen Gesetzestext liefern, aus welchem hervorgeht, dass nur ein hinteres Kennzeichen ausreicht, weil es den nämlich nicht gibt. Jetzt werden natürlich alle enttäuscht sein, die gehofft haben, ein hinteres Kennzeichen sei ausreichend. Er hat feststellen müssen, dass immer zwei Kennzeichen erforderlich sind - auch die Quads als VKP-Zulassung!!! Ausgenommen hiervon sind die sogenannten vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge(bis 50ccm u. 4kw), welche ja nur nen Vers.-Kz. brauchen, wenn sie im öffentl. Straßenverkehr benutzt werden.
Die RL 2002/24/EG ist für den freien Warenverkehr innerhalb der EU geschaffen worden, da in verschiedenen Ländern unterschiedliche Anforderungen an eine Typgenehmigung gestellt wurden. Damit die Länder ihre landeseigenen Hersteller nicht mehr bevorteilen u. somit der Markt von außen nach innen für ausländische Hersteller geöffnet wird, wurde diese Richtlinie erlassen. In dieser werden die Fahrzeuge benannt und welche Anforderungen diese erfüllen müssen, um eine Typgenehmigung zu erhalten. In dieser wird u.a. darauf verwiesen, dass die L7E-Fahrzeuge(vierrädrige Kfz mit Leermasse bis 400kg(VKP) bzw. 550kg bei Güterbeförderung) den technischen Anforderungen der L5E(dreirädrige Kfz.) genügen müssen. Des weiteren wird für die L5E-Fahrzeuge die Anbringung des hinteren Kennzeichen geregelt. Jedoch wird in dieser Richtlinie nicht vorgeschrieben, dass nur ein hinteres Kennzeichen ausgegeben wird. Die Zulassung der getypten Fahrzeuge erfolgt dann nach nationalem Recht, wo jedes Land natürlich seine eigenen Vorschriften erlassen kann. Für uns gilt daher § 10 Abs. 5 Fahrzeugzulassungsverordnung(FZV). Dort sind die Fahrzeuge benannt, welche nur ein hinteres Kennzeichen benötigen. Da ist zweifelsfrei erkennbar, dass ein Quad nicht unter die aufgeführten Ausnahmen fällt.
Bei seinen Recherchen ist er auch auf Ausführungen von Kollegen aus Rheinland-Pfalz gestoßen. Die haben ein sehr anschauliches Dokument erarbeitet. Wenn er das OK von denen hat, wird er dies hier einstellen, so dass jeder Quadler Zugriff darauf hat.
Warum in der Vergangenheit bei der Zulassungen einem Teil nur ein hinteres Kennzeichen zugeteilt wurde, kann er nicht erklären. Es ist möglich, dass zum einen die Zulassungsstellen im Einzelfall Ausnahmen erlassen haben, wo die Anbringung des vorderen Kz. technisch nicht möglich war, zum anderen dies vielleicht getan haben, weil denen die Rechtslage selbst nicht ganz so klar war oder es war einfach nur Unwissenheit. Wie halt gesagt, das sind Vermutungen!
Die betreffenden Richtlinien sind hier zur Einsichtnahme nochmal aufgeführt:
RL 92/61/EWG(nicht mehr gültig!!!)
RL 2002/24/EG(aktuell)
VO 90/2004 - Merkblatt für die Begutachtung kraftradähnlicher Vierradfahrzeuge
Zum Schluss hat er noch ein interessantes Urteil des Verwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein gefunden. In diesem ging es darum, ob bei einem L5E-Fahrzeug(jene Fahrzeugklasse, auf die sich die L7E-Besitzer bisher berufen haben!!!) ein vorderes Kennzeichen Pflicht ist oder nicht.
Urteil VG SH 17.07.07
Wie die Gerichtsverhandlungen ausgehen, bei denen die Halter bei Zulassung nur ein hinteres Kennzeichen erhalten haben, aber von der Rennleitung ne Anzeige erhalten haben, vermag keiner vorherzusagen... Von Einstellung bis Verurteilung ist sicherlich alles möglich, dass liegt an dem/der Richter(-in). Wie heißt es immer so schön: "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht". Da es in Vergangenheit aber selbst bei den Zul.-Stellen solche unterschiedlichen Handhabungen gab, ist es wahrscheinlicher, dass das Verfahren eingestellt und möglicherweise Auflage für vorderes Kennzeichen erteilt wird - nur eine Vermutung -- Garantie kann hier keine übernommen werden!!!!
Der Dank für diesen Beitrag geht an Chaser!