Dieses Forum nutzt Cookies
Dieses Forum verwendet Cookies, um Ihre Login-Informationen zu speichern, wenn Sie registriert sind, und Ihren letzten Besuch, wenn Sie es nicht sind. Cookies sind kleine Textdokumente, die auf Ihrem Computer gespeichert sind; Die von diesem Forum gesetzten Cookies dürfen nur auf dieser Website verwendet werden und stellen kein Sicherheitsrisiko dar. Cookies auf diesem Forum speichern auch die spezifischen Themen, die Sie gelesen haben und wann Sie zum letzten Mal gelesen haben. Bitte bestätigen Sie, ob Sie diese Cookies akzeptieren oder ablehnen.

Ein Cookie wird in Ihrem Browser unabhängig von der Wahl gespeichert, um zu verhindern, dassIhnen diese Frage erneut gestellt wird. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit über den Link in der Fußzeile ändern.

Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5

Umweltzonen Starten auch in Thüringen
#7

Das hab ich im Triton-Forum gefunden. Dort sind viele User vertreten die in Großstädten wohnen und fahren.

Wie ihr sicherlich wisst, brauchen wir ja keine Feinstaubplakette.
Wie ihr natürlich auch wisst, sind nicht alle Ordnungshüter mit der Materie Quad richtig vertraut.
Daher ist es vielleicht ratsam, folgende Sachen immer "am Mann" zu tragen, wenn man in einer Umweltzone Unterwegs ist.

Ausnahmeregelungen:

Zitat:
Quelle: http://www.wuppertal.de/rathaus_behoerd ... ltzone.cfm

Stand 11.02.08

14. Gibt es grundsätzliche Ausnahmen?

Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone ohne Ausnahmegenehmigung und ohne Feinstaubplakette befahren:

* Mobile Maschinen und Geräte

* Arbeitsmaschinen

* Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

* Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge

* Krankenwagen, Arztwagen mit Einsatzkennzeichnung

* Kraftfahrzeuge mit Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
mit den Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" besitzen und mit sich führen
Legen Sie eine Kopie beider Seiten des Schwerbehindertenausweises gut
sichtbar in die Windschutzscheibe.

* Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 Straßenverkehrsordnung

* Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten der NATO

* zivile Fahrzeuge, die zur Erfüllung von Aufträgen der Bundeswehr genutzt werden

* Oldtimer-Fahrzeuge, mit "H"-Kennzeichen oder mit einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung

Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sind Quads mit Zugmaschinen-Zulassung

Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sind Quads mit VKP-Zulassung (Klasse L7e)

Zitat:

Auszug nach EG-Richlinie 2002/24/EG

Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge

Klasse L1e:

zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50
cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer maximalen
Nenndauerleistung von bis zu4 kW im Falle von Elektromotoren;

Klasse L2e:

dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit vonbis zu 45 km/h und einem Hubraum von bis zu 50
cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutzleistung
von biszu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen
Nenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;

Klasse L3e:

Krafträder, d.h.zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen mit einem
Hubraum von mehr als50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

Klasse L4e:

Krafträder mit Beiwagen;

Klasse L5e:

dreirädrige Kraftfahrzeuge, d.h. mit drei symmetrisch angeordneten
Rädern ausgestattete Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50
cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

Klasse L6e:

vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350
kg, ohne Masse derBatterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und einem
Hubraum von bis zu50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer
maximalen Nutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer
Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von bis zu 4
kW im Falle von Elektromotoren. Diese Fahrzeuge müssen den technischen
Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen,
sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist;

Klasse L7e:

vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Klasse L6e fallen, mit
einer Leermasse von bis zu 400 kg (550 kg im Falle von Fahrzeugen zur
Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Falle von
Elektrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15
kW. Diese Fahrzeuge gelten als dreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den
technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge der KlasseL5e
genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.


Wie ihr seht, gelten Quads der Klasse L7e als dreirädrige Fahrzeuge,
und deshalb brauchen wir keine Plakette und dürfen ohne in die Umweltzonen.

So solltet ihr relativ sicher sein, dass euch nichts passiert.

geschrieben von maba2003 am 11 Feb 2008 16:26


Ach so, wenn die bei der Zulassungsstelle alles richtig gemacht haben, steht in der Zulassungsbescheinigung
Teil 1 unter Punkt J: L7e
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste