19.07.2009, 17:14
Für alle Quads gilt:
Helmtragepflicht
• Ein Schutzhelm muss getragen werden, wenn keine Sicherheitsgurte angelegt sind (§ 21a StVO).
Warndreieck
• Ein Warndreieck muss mitgeführt werden (Mitführpflicht nach § 53a StVZO). Ausnahmegenehmigung wird nicht befürwortet.
Erste-Hilfe-Material
• Erste-Hilfe-Material muss mitgeführt werden (Mitführpflicht nach § 35h StVZO). Mitführpflicht entfällt beim Einsatz in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben.
Ausnahmegenehmigungen
Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Paragraphen der StVZO können erteilt werden.
Die Ausnahmegenehmigung wird nach § 70 StVZO durch die zuständige Behörde erteilt und muss im Fahrzeug mitgeführt werden.
Vierrädrige Kraftfahrzeuge
4-RAEDR. KFZ Z. PERS. BEF. bis 400 kg Leergewicht und/oder bis 15 kW Motorleistung
4-RAEDR. KFZ Z. GUET. BEF. bis 550 kg Leergewicht und/oder bis 15 kW Motorleistung
Feld: J Feld: 4 Feld: 5 in Zulassungsbescheinigung L7e – 4-RAEDR.KFZ EG-Typ Genehmigung 26 0400 Z. PERS.BEF. nationale Betriebserlaubnis
Feld: J Feld: 4 Feld: 5 in Zulassungsbescheinigung L7e – 4-RAEDR.KFZ EG-Typ Genehmigung 26 1400 Z. GUET.BEF. nationale Betriebserlaubnis
Amtliche Kennzeichen
• Vorn und hinten vorgeschrieben (§ 10 FZV).
• Ausnahmegenehmigung wird nicht befürwortet. (Rili. zu § 21 StVZO, Merkblatt für die Begutachtung von QUADS vom 2. Januar 2004 [VkBl. S. 26 Nr. 19] S 33/36.15.15)
• Abmessungen: siehe § 10 FZV.
• Anbringungshöhe (93/94/EWG): Unterkante mindestens 200 mm Oberkante maximal 1.500 mm
• Maximale Neigung: nach oben 30 Grad; nach unten 15 Grad (93/94/EWG) Rückspiegel
• Zwei Rückspiegel sind vorgeschrieben.
• Größe: mindestens 60 cm2 (§ 56 StVZO). Achtung: Bei Fahrzeugen, die nach dem 17. Juni 2003 zugelassen wurden, muss für die Spiegel eine EG-Typgenehmigung vorliegen (97/24/EG).
Geschwindigkeitsmesser
• Vorgeschrieben (§ 57 StVZO). Achtung: Bei Fahrzeugen, die nach dem 17. Juni 2003 zugelassen wurden, muss für den Geschwindigkeitsmesser eine EG-Typgenehmigung vorliegen (2002/24/EG, 2000/7/EG).
Sicherung gegen unbefugte Benutzung
• Vorgeschrieben (§ 38a StVZO). Für loses Zubehör ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Achtung: Bei Fahrzeugen, die nach dem 17. Juni 2003 zugelassen wurden, muss diese Sicherung vom Hersteller fest angebaut sein (93/33/EWG).
Lichttechnische Einrichtungen
• Vorgeschrieben:Warnblinkanlage, Begrenzungsleuchte.
• Nicht vorgeschrieben, aber zulässig: Nebelscheinwerfer, Nebelschlussleuchte, Rückfahrscheinwerfer, seitliche Rückstrahler.
• Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1.300 mm müssen jeweils zwei Scheinwerfer, Rückleuchten, Bremsleuchten usw. angebaut sein.
Bereifung
• Bauartgenehmigt mit vorgeschriebener Kennzeichnung hinsichtlich Größe, Bauart, Tragfähigkeit und Geschwindigkeit.
• Für Quads als „Fahrzeuge für besondere Verwendungsbedingungen“ sind andere Reifen zulässig, wenn die Eignung für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs nachgewiesen ist, etwa durch eine Herstellerbescheinigung (97/24/EG Kapitel I, Anh. III).
Abgasmessung
• Bei der Hauptuntersuchung wird der CO-Anteil (Kohlenmonoxid) im Abgas gemessen.
Sicherheitsgurte
• Nicht vorgeschrieben (§ 35a StVZO).
Fahrerlaubnis
• Erforderlich: Klasse B (FeV).
Helmtragepflicht
• Ein Schutzhelm muss getragen werden, wenn keine Sicherheitsgurte angelegt sind (§ 21a StVO).
Warndreieck
• Ein Warndreieck muss mitgeführt werden (Mitführpflicht nach § 53a StVZO). Ausnahmegenehmigung wird nicht befürwortet.
Erste-Hilfe-Material
• Erste-Hilfe-Material muss mitgeführt werden (Mitführpflicht nach § 35h StVZO). Mitführpflicht entfällt beim Einsatz in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben.
Ausnahmegenehmigungen
Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Paragraphen der StVZO können erteilt werden.
Die Ausnahmegenehmigung wird nach § 70 StVZO durch die zuständige Behörde erteilt und muss im Fahrzeug mitgeführt werden.
Vierrädrige Kraftfahrzeuge
4-RAEDR. KFZ Z. PERS. BEF. bis 400 kg Leergewicht und/oder bis 15 kW Motorleistung
4-RAEDR. KFZ Z. GUET. BEF. bis 550 kg Leergewicht und/oder bis 15 kW Motorleistung
Feld: J Feld: 4 Feld: 5 in Zulassungsbescheinigung L7e – 4-RAEDR.KFZ EG-Typ Genehmigung 26 0400 Z. PERS.BEF. nationale Betriebserlaubnis
Feld: J Feld: 4 Feld: 5 in Zulassungsbescheinigung L7e – 4-RAEDR.KFZ EG-Typ Genehmigung 26 1400 Z. GUET.BEF. nationale Betriebserlaubnis
Amtliche Kennzeichen
• Vorn und hinten vorgeschrieben (§ 10 FZV).
• Ausnahmegenehmigung wird nicht befürwortet. (Rili. zu § 21 StVZO, Merkblatt für die Begutachtung von QUADS vom 2. Januar 2004 [VkBl. S. 26 Nr. 19] S 33/36.15.15)
• Abmessungen: siehe § 10 FZV.
• Anbringungshöhe (93/94/EWG): Unterkante mindestens 200 mm Oberkante maximal 1.500 mm
• Maximale Neigung: nach oben 30 Grad; nach unten 15 Grad (93/94/EWG) Rückspiegel
• Zwei Rückspiegel sind vorgeschrieben.
• Größe: mindestens 60 cm2 (§ 56 StVZO). Achtung: Bei Fahrzeugen, die nach dem 17. Juni 2003 zugelassen wurden, muss für die Spiegel eine EG-Typgenehmigung vorliegen (97/24/EG).
Geschwindigkeitsmesser
• Vorgeschrieben (§ 57 StVZO). Achtung: Bei Fahrzeugen, die nach dem 17. Juni 2003 zugelassen wurden, muss für den Geschwindigkeitsmesser eine EG-Typgenehmigung vorliegen (2002/24/EG, 2000/7/EG).
Sicherung gegen unbefugte Benutzung
• Vorgeschrieben (§ 38a StVZO). Für loses Zubehör ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Achtung: Bei Fahrzeugen, die nach dem 17. Juni 2003 zugelassen wurden, muss diese Sicherung vom Hersteller fest angebaut sein (93/33/EWG).
Lichttechnische Einrichtungen
• Vorgeschrieben:Warnblinkanlage, Begrenzungsleuchte.
• Nicht vorgeschrieben, aber zulässig: Nebelscheinwerfer, Nebelschlussleuchte, Rückfahrscheinwerfer, seitliche Rückstrahler.
• Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1.300 mm müssen jeweils zwei Scheinwerfer, Rückleuchten, Bremsleuchten usw. angebaut sein.
Bereifung
• Bauartgenehmigt mit vorgeschriebener Kennzeichnung hinsichtlich Größe, Bauart, Tragfähigkeit und Geschwindigkeit.
• Für Quads als „Fahrzeuge für besondere Verwendungsbedingungen“ sind andere Reifen zulässig, wenn die Eignung für die Betriebsbedingungen des Fahrzeugs nachgewiesen ist, etwa durch eine Herstellerbescheinigung (97/24/EG Kapitel I, Anh. III).
Abgasmessung
• Bei der Hauptuntersuchung wird der CO-Anteil (Kohlenmonoxid) im Abgas gemessen.
Sicherheitsgurte
• Nicht vorgeschrieben (§ 35a StVZO).
Fahrerlaubnis
• Erforderlich: Klasse B (FeV).
